Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werkstatt Martin Fritze („AGB“)
Stand: Juni 2023
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Angebote, und Verträge von der Werkstatt Fritze bezüglich der Reparatur, Überholung, Lieferungen und Einlagerung von Booten und ähnlichen Gegenständen („Gegenstände“). Abweichungen bedürfen der Schriftform. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Wir werden durch diese nur dann verpflichtet, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote der Werkstatt Fritze, im folgenden auch „Fritze“ genannt, sind stets freibleibend, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. An „verbindliche“ Angebote hält sich Fritze 14 Kalendertage lang gebunden.
Der Vertrag bedarf der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Fritze diese schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für Zusicherung von Eigenschaften.
Sämtliche Abmessungen, Gewichte und Eigenschaften von Artikeln beruhen auf Angaben der entsprechenden Vorlieferanten, sind stets freibleibend und ohne jede Gewähr und Haftung und Verwendbarkeit. Das gilt insbesondere für Änderungen, die dem technischen Fortschritt oder dem Erhalt der Lieferfähigkeit dienen.
3. Lieferungen, Preise und Zahlungsbedingungen
Die angegebenen Preise beinhalten Fahrt- und Arbeitsaufwand. Die Preise für Einlagerung Die Preise für Lieferungen beinhalten ausschließlich den Materialaufwand und gelten ab Betriebssitz Fritze.
Eventuelle Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung werden je nach besonderer Vereinbarung berechnet. Sofern keine Regelung für eine Transportversicherung getroffen worden ist, so ist Fritze hierzu nur verpflichtet, wenn der Kunde Fritze dazu auffordert und die Kosten dafür trägt (sie VI. Nr. 6).
Die Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug nach Rechnungserstellung sofort zu zahlen – wobei erst die Gutschrift bzw. der Zahlungseingang auf dem Konto von Fritze als Zahlung gilt.
Fritze kann eine Vorauszahlung in der Höhe der Hälfte des Auftragswertes verlangen. Im Falle von Neukunden, Einzelanfertigung oder Maßarbeit ist die gesamte Rechnungssumme als Vorkasse zur Zahlung fällig.
Die Auslieferung bzw. Rückübergabe des Gegenstandes kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises erfolgen.
Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Fritze berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% (gegenüber Verbrauchern) über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie gegenüber Unternehmen Zinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuern zu berechnen.
Werden Abschläge während der Bau-und oder Reparaturzeit berechnet und kommt der Kunde mit einer Abschlagszahlung in Verzug, so ist Fritze berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Pflichten des Kunden und Haftung bei Einlagerung
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung von Fritze auf der Einlagerungsfläche und / oder dem Betriebsgelände von Fritze anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung: das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen, nicht für die Einlagerungsfläche vorgesehenen Booten des Kunden oder Dritter.
Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen von Fritze sowie anderer Gegenstände ausgeschlossen sind.
Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer der Einlagerung eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 50.000,00 für Sach- und EUR 500.000,00 für Personenschäden zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern von Fritze nachzuweisen.
Der Kunde ist verpflichtet, während der Einlagerung Fritze unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingelagerten Gegenständen schriftlich anzuzeigen.
Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer der Einlagerung eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
Fritze übernimmt keine Haftung für Schäden an Gegenständen des Kunden, die im Rahmen der Einlagerung im Hafenbecken/an der Hafenkante entstanden sind (z.B. durch hohen Wellengang).
Ist der Gegenstand auf Wunsch des Kunden oder wegen fristloser Kündigung der Einlagerung vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge abzuholen bzw. zu Wasser zu lassen, so trägt der Kunde die Fritze hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Gegenstände, mindestens hat der Kunde eine Handlinggebühr in Höhe von EUR 150,00 netto an Fritze zu leisten.
Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer der Einlagerung an Bord des Gegenstandes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben usw. zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör usw. unter Verschluss zu halten.
Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Fritze oder dessen gesetzlichem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen Fritze als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und / oder Abslippen und / oder beim innerbetrieblichen An- und / oder Abtransport des Gegenstandes zu oder von der Lagerfläche und / oder beim Aufstellen des Gegenstandes auf den Lagerplatz entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm usw. entstehen.
Haftet Fritze für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Einlagerungsplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll.
Fritze haftet nicht für Schäden, die während der Dauer der Einlagerung an dem Gegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen, da der Vermieter angesichts nur geringer Einlagerungsgebühr keine Haftung für die wertvollen eingebrachten Gegenstände, die dazu außer Verhältnis stünden, übernehmen kann und die Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung besteht.
Fritze ist nicht verpflichtet, zugunsten des Kunden die in Ziffer IV. Nr. 1 niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen und / oder darüber zu wachen, dass diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden. Fritze ist jedoch verpflichtet, dem durch Verstoß Dritter gegen diese Bestimmungen geschädigten Kunden auf Auffordern seine gegen den Dritten bestehende Ansprüche abzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle verarbeiteten Sachen (Materialeinsatz) verbleiben bis zur Erfüllung der Forderungen Im Eigentum von Fritze. Bei vertragswidrigem Verhalten ist Fritze berechtigt, den Gegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird immer für Fritze vorgenommen.
6. Lieferzeit – Liefertermin – Abholtermin
Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauskasse.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert, unbeschadet der Rechte von Fritze, um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschluss eines Vertrags mit Fritze in Verzug ist. Das gleiche gilt entsprechend im Falle der Vereinbarung eines Liefertermins.
Sofern Abholung vereinbart ist, gelangt der Kunde in Verzug, wenn dieser den Gegenstand nicht zum vereinbartenTermin innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Fritze (Montag – Freitag zwischen 09:00 Uhr -17:00 Uhr) abholt. Fritze kann dem Kunden aus Kulanz eine Nachfrist zur Abholung setzen. Sofern diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, ist Fritze berechtigt eine Pauschale in Höhe von 12 Euro netto pro genutztem qm pro Tag wegen Einlagerung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Sofern Fritze Trailer zu dieser entsprechenden Lagerung nutzen muss, beträgt die Pauschal 62 Euro netto pro Tag. Die vorstehenden Regelungen geltend entsprechend für den Fall, dass der Kunde den Gegenstand nach Ablauf der Angebotsfrist nicht vom Betriebsgelände von Fritze abholt. In diesem Fall ist Fritze berechtigt, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Kunden, den Gegenstand kostenpflichtig abschleppen bzw. abholen zu lassen.
Im Falle von Fritze´s Verzug, ist der Kunde verpflichtet, Fritze eine angemessene Nachfrist schriftlich zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Kunden die Ware, der Gegenstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit oder ausgeführt gemeldet wurden.
Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
Sowohl in Fritze´s Betrieb als auch im Betrieb seiner Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt, Streiks, behördlicher Anordnungen bzgl. Epidemie oder Pandemie, oder ähnliche außerhalb Fritzes liegendem Einflussbereichs, die dazu führen, dass Fritze ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, entbinden Fritze von der Einhaltung der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages.
Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für Fritze und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh-und Hilfsstoffen, soweit diese aus Fritzes Sicht unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen von Fritze erheblich ist und von Fritze nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl seines Vorlieferanten verschuldet ist. Fritze ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
7. Versand
Die Lieferung erfolgt „ab Fritze“.
Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung von dem Kunden zu tragen; Fritze braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
Wird die Leistung versandt, so geht in jedem Fall mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Betriebsstätte Fritze, jede Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden über.
Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und / oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft Fritze die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
Fritzes Haftung für leichte Fahrlässigkeit der von Fritze im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Fritze haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes.
Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens Fritze nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.
8. Abnahme, Prüfung und Gewährleistung
Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 8 Kalendertage ab Erhalt des Gegenstandes, schriftlich gegenüber Fritze anzuzeigen.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind natürlicher Verschleiß, wie auch die Folgen unsachgemäßer Behandlung.
Ist eine Werkleistung mangelhaft, beschränken sich die Rechte des Kunden zunächst darauf, dass der Kunde Nachbesserung verlangen kann.
Im Rahmen der Nachbesserung kann Fritze in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von Fritze im Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort. Etwaige Mehrkosten zur Nachbesserung, die dadurch entstehen, dass eine Verbringung/ein Transport des Gegenstandes an den Betriebsort erforderlich, hat der Kunde zu tragen.Erfolgt eine Nachbesserung nicht bei Fritze, aber durch Personal von Fritze, dann hat der Kunde die Fahrtkosten evtl. Unterkunftskosten zu tragen.
Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Fritze Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Fritze bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
Fritze übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden von Fritze zurückzuführen sind.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit Fritze einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit Fritze den Kunden bei der Erteilung der Anweisung auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat. Fritze haftet nicht für durch den Kunden beigestellte Materialien und Zubehör.
Für von Fritze ausgeführte Lackierungen der Holzteile im Außenbereich übernimmt Fritze nur unter der Bedingung die Gewähr, dass nach der ersten Saison eine fachgerechte Erhaltungslackierung nachgewiesen wird.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden, sofern dieser Verbraucher ist, verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung. Gegenüber Unternehmen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb von 6 Monaten.
9. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Fritze als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fritze oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen von Fritze.
Haftet Fritze für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Die Haftung von Fritze für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
Bei Ansprüchen gegen Fritze aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
10. Schlussbestimmungen
Die voranstehenden Regelungen finden entsprechend auf Probe- Testfahrten mit Gegenständen Anwendung.
Ist der Kunde kein Verbraucher oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz von Fritze.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Betriebsstandort von Fritze ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Im Übrigen ist der Gerichtsstand der Betriebsstandort von Fritze.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.